Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Verfassungsbestimmung
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”, soweit dieser Vertrag die
österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Abweichend von der Regelung des Artikels 1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt
in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Stankov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 1;in der Sektion römisch sechs (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Stankov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 1;
in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (österreichische Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Kostalkov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 2;in der Sektion römisch sechs vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (österreichische Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Kostalkov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) - Anlage 2;
in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und österreichischer Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Vrantenin, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 3;in der Sektion römisch sieben vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und österreichischer Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Vrantenin, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 3;
in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Hrabetice, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 4;in der Sektion römisch neun vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Hrabetice, Bezirk Znojmo, andererseits) - Anlage 4;
in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Mikulov, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 5;in der Sektion römisch neun vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Mikulov, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 5;
in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 6.in der Sektion römisch zehn vom Grenzpunkt römisch zehn bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt römisch zehn (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk Breclav, andererseits) - Anlage 6.
(2)Absatz 2,Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3)Absatz 3,Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Anmerkung
1. Zu den Anlagen siehe Titeldokument.
2. Dieser Artikel betrifft nicht die österreichisch-slowakische
Staatsgrenze.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009
Dokumentnummer
NOR12008247
Alte Dokumentnummer
N1197514391A