Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 22Paragraph 22
Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.Die im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Artikel 33, B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
Schlagworte
sachliche Immunität
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008322
Alte Dokumentnummer
N11975148450