Rechtstracker.at

§ 26 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 2615.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 2601.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 2601.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers versehen, zu übergeben. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
  4. Absatz 4,Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens acht Abgeordneten unterstützt sein.
  5. Absatz 5,Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
  6. Absatz 6,Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
  7. Absatz 7,Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller beziehungsweise von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Nationalrat Mitteilung macht (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2) und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Parlamentsdirektion veranlaßt.
  8. Absatz 8,Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller beziehungsweise von den Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2).

Anmerkung

vgl. Art. 41 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

Initiativantrag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008324

Alte Dokumentnummer

N11975148490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P26/NOR12008324