Rechtstracker.at

§ 36 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.1989 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 3601.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Die Ausschuß(Unterausschuß)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Ausschuß(Unterausschuß)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen des Ausschuß(Unterausschuß)mandates wird außer im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

Schlagworte

Teilnahmepflicht am Unterausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008330

Alte Dokumentnummer

N11975148590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P36/NOR12008330