Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 43Paragraph 43
(1)Absatz eins,Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor Ablauf der Frist erstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12008334
Alte Dokumentnummer
N11975148660