Rechtstracker.at

§ 44 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute15.09.1996 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 4401.10.197514.09.1996 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
  2. Absatz 2,Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
  4. Absatz 4,Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, ist vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008335

Alte Dokumentnummer

N11975148670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P44/NOR12008335