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§ 65 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute15.09.1996 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 6501.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 6501.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 65

  1. Absatz eins,Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck gelangt.
  2. Absatz 2,Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß der Beratung verkündet der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Gegenstand, über den jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher, wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt, nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur Abstimmung gebracht werden muß.
  5. Absatz 5,Der Präsident kann, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.
  6. Absatz 6,Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt wird.
  7. Absatz 7,Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008350

Alte Dokumentnummer

N11975148880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P65/NOR12008350