Rechtstracker.at

§ 74 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.01.1989 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 7401.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 74

  1. Absatz eins,Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
  2. Absatz 2,In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung, Beschränkung der Redezeit, Schreibfehler, Sprachfehler

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008357

Alte Dokumentnummer

N11975148970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P74/NOR12008357