Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 74Paragraph 74
(1)Absatz eins,Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
(2)Absatz 2,In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.
Schlagworte
Weg der Gesetzgebung, Beschränkung der Redezeit, Schreibfehler, Sprachfehler
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008357
Alte Dokumentnummer
N11975148970