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§ 100 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 30.06.1989 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 31/2009
§ 10001.01.199531.03.2009 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 10001.07.198931.12.1994 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 10001.10.197530.06.1989 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch sechzehn. Eingaben an den Nationalrat

Paragraph 100

  1. Absatz eins,Eingaben an den Nationalrat bilden nur dann einen Gegenstand der Verhandlung (Paragraph 21,), wenn sie von einem Abgeordneten überreicht werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
  2. Absatz 2,Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten überreicht wurden, sind vom Präsidenten als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, kann der Präsident bei Vorliegen triftiger Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt wird.
  4. Absatz 4,Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  5. Absatz 5,Petitionen, über welche innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008375

Alte Dokumentnummer

N11975149240