Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 102Paragraph 102
(1)Absatz eins,Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2)Absatz 2,Der Präsident kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen.
Schlagworte
Sitzungsleitung, Sitzungspolizei, Ordnungsruf
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008377
Alte Dokumentnummer
N11975149260