Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 452/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 38.Paragraph 38,
Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen des Geburtsjahrganges 1910 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2010
Dokumentnummer
NOR12008407
alte Dokumentnummer
N11975149760