Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1975Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Im Grenzabschnitt “Innwinkel” ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12008420
alte Dokumentnummer
N11975149900