Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1975Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
§ 7.Paragraph 7,
Im Grenzabschnitt “Saalach - Scheibelberg” ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12008424
Alte Dokumentnummer
N11975149940