Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen I bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen römisch eins bis römisch zwölf eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Artikel 1 Punkt 4 Litera c, des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion römisch zwölf einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12008549
alte Dokumentnummer
N1197547506L