Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
(2)Absatz 2,Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 : 2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.
Schlagworte
Schiffahrtsrinne
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12008564
Alte Dokumentnummer
N1197547521L