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Art. 25

Fassungen
01.01.1993 bis 22.07.2004 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute23.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 112/2004
Art. 2501.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

22.07.2004danach: BGBl. III Nr. 112/2004

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
  2. Absatz 2,Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 : 2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.

Schlagworte

Schiffahrtsrinne

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008564

Alte Dokumentnummer

N1197547521L