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Art. 46

Fassungen
01.01.1993 bis 22.07.2004 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4623.07.200430.11.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2012
Art. 4601.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

22.07.2004

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 46

  1. Absatz eins,Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit.
  2. Absatz 2,Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) bleiben unter der Voraussetzung, daß sie spätestens innerhalb eines Monates nach Durchführung der Aufgaben oder Arbeiten wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges der Waren unterblieben.
  3. Absatz 3,Die in den Artikeln 19 und 35 genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
  4. Absatz 4,Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
  5. Absatz 5,Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.

Schlagworte

Abgabe, Fahrzeug, Zigarette, Zigarre, Zollüberwachung,
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Import, Export

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008585

alte Dokumentnummer

N1197547542L