Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 713/1976
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Konkursordnung als Masseforderungen anzusehen sind.Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, der Konkursordnung als Masseforderungen anzusehen sind.
Schlagworte
Anmeldungskosten, Feststellungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
NOR12008609
alte Dokumentnummer
N1197610784P