Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 713/1976
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung sinngemäß. Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der Paragraph 119, Absatz eins und 2 der Konkursordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
NOR12008611
alte Dokumentnummer
N1197610786P