Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.
(2)Absatz 2,Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem Paragraph 15, die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach Paragraph 15, Absatz 2, gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, Strafprozeßordnung 1975).
(3)Absatz 3,Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950.Die Verletzung des Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950.
Schlagworte
Sanktion bei Verfahrensfehlern
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12008780
alte Dokumentnummer
N11976152910