Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Schlußbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage. Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.
Anmerkung
§ 20d Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 572/1985
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
NOR12008786
alte Dokumentnummer
N11976152970