Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.
(2)Absatz 2,Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.
(4)Absatz 4,Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikel 7, Paragraph 3, des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Abschnitt römisch fünf ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
NOR12008787
alte Dokumentnummer
N11976152980