Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 358/1982Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen, zu erstatten.In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen, zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph eins, zu Fragen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
Anmerkung
Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR12008904
alte Dokumentnummer
N1197710527P