Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 540/1977Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden und Zolldienststellen haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind, mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3 ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten Zollabfertigung.Das Vorliegen der Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten Zollabfertigung.
(3)Absatz 3,Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR12008907
alte Dokumentnummer
N1197710530P