Rechtstracker.at

Art. 127a B-VG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 539/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 127a heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2010
Art. 127a20.10.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 106/2009
Art. 127a01.01.200419.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 127a01.01.199031.12.2003 § → § BGBl. Nr. 685/1988
Art. 127a01.01.197831.12.1989 § → § BGBl. Nr. 539/1977
Art. 127a14.08.194831.12.1977 § → § BGBl. Nr. 143/1948
Art. 127a19.12.194513.08.1948 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 127a03.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1977,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 127 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 539/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 685/1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

  1. Absatz 2,Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  3. Absatz 4,Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.
  7. Absatz 8,Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Gemeindegebarung, Gemeindeorgan, Rechtmäßigkeit, Gemeindevoranschlag, Voranschlag, Rechnungsabschluß, Gemeinderechnungsabschluß, Monopolunternehmung, Monopolbetrieb, öffentlich-rechtliche Körperschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Prüfungsbefugnis, Rechnungshofkontrolle, Gemeindeverband, Stammkapital, Grundkapital, Beteiligung, Gemeindebeteiligung, Subbeteiligung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008935

alte Dokumentnummer

N1197714002R