Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1977Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
Schlagworte
Anzahl der Mitglieder
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12008960
alte Dokumentnummer
N11977154640