Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 758/1996Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Tritt gemäß § 20, BGBl. Nr. 757/1996, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Tritt gemäß § 8, BGBl. Nr. 758/1996, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.Tritt gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, mit Ablauf des 31. 12. 1996 außer Kraft.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch andere als die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, auch andere als die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,.
Schlagworte
Zuständigkeit, Aufgabenbereich