Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist, oder
mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängende Daten an eine Bank übermittelt werden, oder
sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009179
Alte Dokumentnummer
N11978161130