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Art. 2 § 11 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1101.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 1101.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

AUSKUNFTSRECHT

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.
  2. Absatz 2,Wird einem Antrag nach Absatz eins, nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Für die Erteilung einer Auskunft kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Festsetzung der Höhe dieses Kostenersatzes ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden, oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

Anmerkung

Ausnahmen: BGBl. Nr. 135/1983 (Mahnverfahren)
BGBl. Nr. 234/1984 (Patentangelegenheiten)
§ 55 Abs. 2 (Strafregister)
V: BGBl. Nr. 32/1982 Parlamentsdirektion
BGBl. Nr. 292/1980 Präsidentschaftskanzlei
BGBl. Nr. 293/1980 BKA
BGBl. Nr. 357/1980 Volksanwaltschaft
BGBl. Nr. 369/1980 BMAA
BGBl. Nr. 337/1980 BMBT
BGBl. Nr. 252/1980 BMF
BGBl. Nr. 397/1980 BMGU
BGBl. Nr. 300/1980 BMHGI
BGBl. Nr. 296/1980 BMI
BGBl. Nr. 358/1980 BMI
BGBl. Nr. 370/1980 BMJ
BGBl. Nr. 468/1984 BMLF
BGBl. Nr. 316/1980 BMLv
BGBl. Nr. 359/1980 BMsV
BGBl. Nr. 424/1980 BMUKS
BGBl. Nr. 360/1980 BMöWV
BGBl. Nr. 451/1980 ÖPTV
BGBl. Nr. 361/1980 BMWF

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009183

Alte Dokumentnummer

N11978161170