Rechtstracker.at

Art. 2 § 13 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1301.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 1301.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

VERTRAGLICHE INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR DURCH DIE IN Paragraph 4, UND IN Paragraph 5, GENANNTEN RECHTSTRÄGER

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Soweit Auftraggeber nach Paragraph 6, zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie andere Verarbeiter desselben Rechtsträgers oder andere Rechtsträger für Dienstleistungen im Datenverkehr in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme darf nur erfolgen, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und wenn weder schutzwürdige Interessen von Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Inanspruchnahme nach Absatz eins, haben die in Paragraph 4 und in Paragraph 5, genannten Rechtsträger, soweit die Inanspruchnahme nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, vertraglich sicherzustellen, daß bei der Verarbeitung die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. In solchen Verträgen ist insbesondere eine den Bestimmungen des Paragraph 10, entsprechende Betriebsordnung zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Vor dem Abschluß eines Vertrages im Sinne des Absatz 2, durch einen in Paragraph 4, genannten Rechtsträger sind die Datenschutzkommission und – ausgenommen im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2, – das Bundeskanzleramt anzuhören; Inanspruchnahmen durch in Paragraph 5 und in Paragraph 9, Absatz 2, genannte Rechtsträger sind der Datenschutzkommission mitzuteilen.

Anmerkung

Verträge sind bis 1980/01/07 abzuschließen

Schlagworte

Dienstleistungsverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009185

Alte Dokumentnummer

N11978161190