Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
VERTRAGLICHE INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR DURCH DIE IN § 4 UND IN § 5 GENANNTEN RECHTSTRÄGERVERTRAGLICHE INANSPRUCHNAHME VON DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR DURCH DIE IN Paragraph 4, UND IN Paragraph 5, GENANNTEN RECHTSTRÄGER
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Soweit Auftraggeber nach § 6 zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie andere Verarbeiter desselben Rechtsträgers oder andere Rechtsträger für Dienstleistungen im Datenverkehr in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme darf nur erfolgen, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und wenn weder schutzwürdige Interessen von Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.Soweit Auftraggeber nach Paragraph 6, zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie andere Verarbeiter desselben Rechtsträgers oder andere Rechtsträger für Dienstleistungen im Datenverkehr in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme darf nur erfolgen, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und wenn weder schutzwürdige Interessen von Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Inanspruchnahme nach Abs. 1 haben die in § 4 und in § 5 genannten Rechtsträger, soweit die Inanspruchnahme nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, vertraglich sicherzustellen, daß bei der Verarbeitung die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. In solchen Verträgen ist insbesondere eine den Bestimmungen des § 10 entsprechende Betriebsordnung zu vereinbaren.Im Falle der Inanspruchnahme nach Absatz eins, haben die in Paragraph 4 und in Paragraph 5, genannten Rechtsträger, soweit die Inanspruchnahme nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, vertraglich sicherzustellen, daß bei der Verarbeitung die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. In solchen Verträgen ist insbesondere eine den Bestimmungen des Paragraph 10, entsprechende Betriebsordnung zu vereinbaren.
(3)Absatz 3,Vor dem Abschluß eines Vertrages im Sinne des Abs. 2 durch einen in § 4 genannten Rechtsträger sind die Datenschutzkommission und – ausgenommen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 – das Bundeskanzleramt anzuhören; Inanspruchnahmen durch in § 5 und in § 9 Abs. 2 genannte Rechtsträger sind der Datenschutzkommission mitzuteilen.Vor dem Abschluß eines Vertrages im Sinne des Absatz 2, durch einen in Paragraph 4, genannten Rechtsträger sind die Datenschutzkommission und – ausgenommen im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2, – das Bundeskanzleramt anzuhören; Inanspruchnahmen durch in Paragraph 5 und in Paragraph 9, Absatz 2, genannte Rechtsträger sind der Datenschutzkommission mitzuteilen.
Anmerkung
Verträge sind bis 1980/01/07 abzuschließen
Schlagworte
Dienstleistungsverarbeitung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009185
Alte Dokumentnummer
N11978161190