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Art. 2 § 20 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2001.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 2001.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DATENGEHEIMNIS

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Automationsunterstützt verarbeitete Daten, die ausschließlich auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag- oder Arbeitgebers oder deren Beauftragten übermittelt werden (Datengeheimnis).
  2. Absatz 2,Personen, denen berufsmäßig Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses ausdrücklich zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Weiterreichende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Aus der Verweigerung der Ausführung eines Auftrages, der gegen das Datengeheimnis verstoßen würde, darf dem Arbeitnehmer kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5,In einem behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich niemand seiner Zeugenpflichten unter Berufung auf das Datengeheimnis entschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009192

Alte Dokumentnummer

N11978161260