Rechtstracker.at

Art. 2 § 21 DSG

Fassungen
01.07.1981 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2101.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 2101.07.198130.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DATENSICHERUNG

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Verarbeiter hat für den Datenverkehr unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit und auf die technischen Möglichkeiten organisatorische, personelle, technische und bauliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollen je nach Art der Daten und der technischen Ausstattung sowie des Umfanges der Verarbeitung und Übermittlung sicherstellen, daß Daten Dritten rechtswidrig weder zur Kenntnis gelangen, noch übermittelt, noch durch nicht berechtigte Personen eingesehen, verarbeitet oder übermittelt werden können.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Dienstleistung nach Paragraph 19, hat der Verarbeiter von sich aus jene notwendigen Datensicherungsmaßnahmen (Absatz eins,) zu treffen, die eine Durchführung des Auftrages entsprechend den ihm obliegenden gesetzlichen Verschwiegenheits- und besonderen Sorgfaltspflichten (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz) sicherstellen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundeskanzlers können nach Anhörung des Datenschutzrates ÖNORMEN über das Mindestausmaß von Datensicherungsmaßnahmen nach den Absatz eins, oder 2, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, festgelegt wurden, für bestimmte Arten von Daten, für bestimmte Methoden der Verarbeitung oder Übermittlung oder für bestimmte Arten von Rechtsträgern für verbindlich erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 gelten als erfüllt, wenn der Verarbeiter die nach Absatz 3, für solche Verarbeitungen oder Übermittlungen verbindlich erklärten ÖNORMEN eingehalten hat.

Anmerkung

Siehe zu Abs.3 § 58 Abs. 6

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009193

Alte Dokumentnummer

N11978161270