Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
VERARBEITUNG FÜR EIGENE ZWECKE
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Werden Daten von Personen verarbeitet, die mit dem Auftraggeber dieser Verarbeitung in einem Vertragsverhältnis stehen oder gestanden sind, so sind die Betroffenen bei der Aufnahme der Verarbeitung der Daten aus solchen Rechtsverhältnissen für eigene Zwecke darüber ausdrücklich deutlich lesbar zu informieren; dasselbe gilt für Vereine hinsichtlich der Daten ihrer Mitglieder.
(2)Absatz 2,Diese Information hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:
Name und Adresse des Auftraggebers, und
den Zweck der Verarbeitung, und
daß Übermittlungen nur zulässig sind bei gesetzlichen Verpflichtungen, für den Geld- und Zahlungsverkehr sowie – nach besonderer Zustimmung des Betroffenen – im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger.
(3)Absatz 3,Übermittlungen aus Verarbeitungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig:Übermittlungen aus Verarbeitungen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig:
bei gesetzlichen Pflichten, oder
zur Abwicklung des Geld- und Zahlungsverkehrs, oder
bei besonderer Zustimmung des Betroffenen im Einzelfall und an einen dem Betroffenen genau bezeichneten Empfänger.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Abs. 1 fallen, einer Registrierungspflicht nach § 23 unterwerfen, wenn die Wahrung der im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Abs. 1.Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Absatz eins, fallen, einer Registrierungspflicht nach Paragraph 23, unterwerfen, wenn die Wahrung der im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Absatz eins,
(5)Absatz 5,Auftraggeber können für Verarbeitungen, die unter Abs. 1 fallen, die Registrierung nach § 23 beantragen. Mit der Registrierung entfällt die Informationspflicht nach Abs. 1.Auftraggeber können für Verarbeitungen, die unter Absatz eins, fallen, die Registrierung nach Paragraph 23, beantragen. Mit der Registrierung entfällt die Informationspflicht nach Absatz eins,
Anmerkung
Siehe auch § 58 Abs. 4
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009194
Alte Dokumentnummer
N11978161280