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Art. 2 § 25 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2501.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 2501.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

AUSKUNFTSRECHT

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Betroffener kann bei Nachweis seiner Identität beim Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die Empfänger verlangen. Die Auskunft ist binnen vier Wochen schriftlich in allgemein verständlicher Form zu erteilen, sofern der Betroffene nicht mit einer mündlichen Auskunft einverstanden ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft die Einsichtnahme und die Möglichkeit der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
  2. Absatz 2,Werden Daten nach Paragraph 19, verarbeitet, so sind in der Auskunft auch Name und Anschrift des Verarbeiters anzugeben.
  3. Absatz 3,Für die schriftliche Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten nicht hinausgehen darf. Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung führte.
  4. Absatz 4,Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Eine Auskunft muß nicht erteilt werden, soweit dadurch überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten gefährdet werden und dies dem Betroffenen gegenüber begründet wird.
  6. Absatz 6,Wird dem Ersuchen um Auskunft nicht nachgekommen, so ist dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009197

Alte Dokumentnummer

N11978161310