Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
PFLICHT ZUR LÖSCHUNG
§ 27.Paragraph 27,
Daten sind zu löschen, wenn
ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009199
Alte Dokumentnummer
N11978161330