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Art. 2 § 29 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2901.03.199331.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 2901.01.198928.02.1993 § → § BGBl. Nr. 233/1988
Art. 2 § 2901.01.198031.12.1988 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 233/1988

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht des Landes, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, zuständig. Klagen des Betroffenen können auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt oder Sitz in Niederösterreich, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn sonst keine Zuständigkeit im Inland nach dem ersten Satz gegeben ist.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzkommission hat in gerichtlichen Verfahren, die Ansprüche aus diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, sofern sie nicht selbst Parteistellung hat, über Ersuchen des Gerichtes Gutachten über technische und organisatorische Fragen des Datenschutzes abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff. ZPO) beizutreten.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009201

Alte Dokumentnummer

N11978161350