Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
VERARBEITUNG IN ÖSTERREICH FÜR DAS AUSLAND
§ 33.Paragraph 33,
Die Verarbeitung von Daten in Österreich für ausländische Rechtsträger ist dem Datenverarbeitungsregister zu melden (§ 47 Abs. 4 und 5). Sie unterliegt einer Genehmigung der Datenschutzkommission, soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist. Die Verarbeitung von Daten in Österreich für ausländische Rechtsträger ist dem Datenverarbeitungsregister zu melden (Paragraph 47, Absatz 4 und 5). Sie unterliegt einer Genehmigung der Datenschutzkommission, soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009204
Alte Dokumentnummer
N11978161380