Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 37Artikel 2, Paragraph 37
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
WIRKUNG VON BESCHEIDEN
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug für den Betroffenen kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung der Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission nach § 14 oder § 15 untersagen.Bei Gefahr im Verzug für den Betroffenen kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung der Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission nach Paragraph 14, oder Paragraph 15, untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009208
Alte Dokumentnummer
N11978161420