Rechtstracker.at

Art. 2 § 39 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3901.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 3901.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
  3. Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009210

Alte Dokumentnummer

N11978161440