Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 45Artikel 2, Paragraph 45
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DATENSCHUTZKOMMISSION UND DATENSCHUTZRAT
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach §§ 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach Paragraphen 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009216
Alte Dokumentnummer
N11978161500