Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 50Artikel 2, Paragraph 50
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer Daten automationsunterstützt verarbeitet, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Genehmigungs-, Melde-, Informations- oder Registrierungspflichten erfüllt zu haben, oder wer Daten entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 4 übermittelt.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer Daten automationsunterstützt verarbeitet, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Genehmigungs-, Melde-, Informations- oder Registrierungspflichten erfüllt zu haben, oder wer Daten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 4, übermittelt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenDie Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
(4)Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet die Datenschutzkommission.(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, entscheidet die Datenschutzkommission.
(6)Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009221
Alte Dokumentnummer
N11978161550