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Art. 2 § 52 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 5201.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 5201.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND

TECHNIKEN DER VERWALTUNG

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 9 und 10 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den Paragraphen 4 und 5 genannten Rechtsträgern eingesetzt werden zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung, bevor diese zum allgemeinen Einsatz gelangen.
  2. Absatz 2,In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind für Verarbeitungen nach Absatz eins, die zum Schutz der Rechte des Betroffenen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Für Maßnahmen nach Absatz eins, sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Absatz eins, sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Fristsetzung in Entsprechung der für die Beurteilung der Modellversuche notwendigen Zeit zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Die Verordnungen nach Absatz 3, sind zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich des Bundes handelt (Paragraph 4,), vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich der Länder handelt (Paragraph 5,), von der Landesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009222

Alte Dokumentnummer

N11978161570