Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 57Artikel 2, Paragraph 57
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
§ 57.Paragraph 57,
Soweit dieses Bundesgesetz auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12009226
Alte Dokumentnummer
N11978161610