Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 225/2005Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den Verkehr über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 genannten Straßenübergänge spätestens bis zum 31. Dezember 1978 aufzunehmen.Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den Verkehr über die in Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, Absatz eins, genannten Straßenübergänge spätestens bis zum 31. Dezember 1978 aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
NOR12009246
Alte Dokumentnummer
N1197852341L