Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1979Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt
“Dreieckmark-Dandlbachmündung”
§ 2.Paragraph 2,
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung” auf Grund des Artikel eins, Absatz 2, des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
NOR12009259
alte Dokumentnummer
N1197910240N