(1)Absatz eins,Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 69 und 72 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 42 Abs. 3) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraphen 69 und 72 Absatz eins,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 42, Absatz 3,) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 75,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (Paragraph 76,). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.