Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1979Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.
(3)Absatz 3,Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Absatz eins, genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR12009351
Alte Dokumentnummer
N11979149740