Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute19.07.1996 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 409.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ABSCHNITT römisch zwei

DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten.
  2. Ziffer 2
    Das Datum der Eröffnung und der Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt und darf nur im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung des im Abschnitt römisch fünf dieses Abkommens vorgesehenen Internationalen Ausstellungsbüros (im folgenden Büro genannt) geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009670

alte Dokumentnummer

N1198014908R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A4/NOR12009670