Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1984Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1984,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 5
Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:
im selben Staat muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer universellen Ausstellung und einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestabstand von zehn Jahren liegen;
im selben Staat muß zwischen gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von zwei Jahren liegen.
Unbeschadet der Bestimmungen im obigen Absatz 1 kann das Büro
ausnahmsweise und unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen die oben angeführten Zeitabstände verkürzen.
Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen
liegen müssen, werden vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen an gerechnet.
Anmerkung
Das Wort "verkürzen" wurde belassen, da die Übersetzung der Novelle nicht ausreichend auf den französischen Originaltext der Stammfassung Bedacht nimmt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12009671
Alte Dokumentnummer
N1198014909R