Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
14.06.1983 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 179/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute19.07.1996 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 514.06.198318.07.1996 BGBl. Nr. 179/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.06.1983BGBl. Nr. 179/1984

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:
    1. Litera a
      im selben Staat muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer universellen Ausstellung und einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
    2. Litera b
      in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestabstand von zehn Jahren liegen;
    3. Litera c
      im selben Staat muß zwischen gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen;
    4. Litera d
      in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von zwei Jahren liegen.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der Bestimmungen im obigen Absatz 1 kann das Büro
ausnahmsweise und unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen die oben angeführten Zeitabstände verkürzen.
  1. Ziffer 3
    Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen
liegen müssen, werden vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen an gerechnet.

Anmerkung

Das Wort "verkürzen" wurde belassen, da die Übersetzung der Novelle nicht ausreichend auf den französischen Originaltext der Stammfassung Bedacht nimmt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009671

Alte Dokumentnummer

N1198014909R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A5/NOR12009671