Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 619.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 609.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996danach: BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ABSCHNITT römisch drei

EINTRAGUNG

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die Regierung einer vertragschließenden Partei, auf deren Gebiet eine Ausstellung geplant ist (im folgenden einladende Regierung genannt), muß beim Büro einen Antrag auf Eintragung dieser Ausstellung stellen und dabei die gesetzlichen, Verordnungs- und finanziellen Maßnahmen anführen, die sie aus Anlaß dieser Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates, die die Eintragung einer Ausstellung anstrebt, kann ebenso beim Büro einen Antrag stellen, vorausgesetzt, sie verpflichtet sich, für diese Ausstellung die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier dieses Abkommens und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag auf Eintragung muß von der Regierung (im folgenden einladende Regierung genannt) gestellt werden, die mit den internationalen Beziehungen hinsichtlich des Ortes, an dem die Ausstellung geplant ist, betraut ist, selbst wenn diese Regierung nicht der Veranstalter der Ausstellung ist.
  3. Ziffer 3
    Das Büro bestimmt durch seine obligatorischen Vorschriften die Höchstfrist für die Festsetzung des Zeitpunktes einer Ausstellung und die Mindestfrist für die Einbringung des Eintragungsantrages, es gibt die Unterlagen an, die einem solchen Antrag beigeschlossen sein müssen. Es setzt gleichfalls durch obligatorische Vorschriften die Höhe der für die Kosten der Antragsprüfung erforderlichen Beiträge fest.
  4. Ziffer 4
    Die Eintragung wird nur dann vorgenommen, wenn die Ausstellung die in diesem Abkommen und in den vom Büro erlassenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009672

alte Dokumentnummer

N1198014910R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A6/NOR12009672