Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 17
In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen als national und können dementsprechend als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden Staaten ernannten Generalkommissären errichtet wurden. Eine nationale Abteilung umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates, nicht aber die Konzessionäre.
Dokumentnummer
NOR12009683
Alte Dokumentnummer
N1198014921R